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Elternberatung

Paare, die vor einer einvernehmlichen Scheidung stehen, sind seit 2013 verpflichtet dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung ihrer Wahl haben beraten lassen (§95 Abs.1a AußStrG).
Als vom Bundesministerium für Familie und Jugend (bmfj) anerkannte Elternberaterin bin ich berechtigt diese Beratungen durchzuführen und die benötigte Bestätigung für das Gericht auszustellen.

Gelingt es Eltern nicht, nach einer Trennung Regelungen zu treffen und einzuhalten, die im besten Interesse des Kindes/der Kinder sind, kann das Gericht eine Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung (nach § 107 Abs.3Z 1 AußStrG) anordnen. Als vom Bundesministerium anerkannte Familien-, Eltern- und Erziehungsberaterin unterstütze ich Sie dabei, den Blick auf die Bedürfnisse und Nöte ihrer Kinder zu richten und eine gemeinsame Lösung zu finden. Dabei richten wir die Aufmerksamkeit gezielt auf das gemeinsame Interesse, nämlich auf das Wohlergehen Ihres Kindes beziehungsweise Ihrer Kinder.

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